Rechtsanwalt Volker Hackenberg

 

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Löschung von SCHUFA Einträgen

An dieser Stelle möchte ich darauf aufmerksam machen, dass das OLG Schleswig am 2.7.2021 entschieden hat, dass bei der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner unter Umständen ein Recht zusteht die negativen Einträge in der Schufa löschen zu lassen. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist bei dem BGH anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH sich ebenfalls auf die Seite des OLG Schleswig stellen wird, zumal bei der Änderung der Insolvenzordnung es im Gespräch war, dass die Schufa an die Löschungsfristen des § 3 Abs. 2 InsBEkV angepasst werden soll.

Es zeigt sich aber immer mehr im Schrifttum und in der Rechtsprechung, dass hier die Löschung der Schufa-Einträge erst nach 3 Jahren möglich ist. Die Entscheidung des OLG Schleswig wird überwiegend abgelehnt, da die Argumentation nicht zu überzeugen vermag.


Selbstständigkeit in der Insolvenz

In der Praxis zeigt sich immer wieder das Problem des selbstständigen Schuldners. Häufig wollen sich Schuldner nach der eröffneten Insolvenz selbstständig machen. Dass es hierbei zu erheblichen Problemen kommen kann, ist vielen Schuldnern nicht bewußt. Seit dem 31.12.2020 hat der Schuldner nach der Eröffnung eines Verfahrens darüber zu informieren, dass er sich selbstständig machen will. Die Reaktion des Insolvenzverwalters ist im Regelfall die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit. (Antwort spätestens nach einem Monat).

Hat der Schuldner sich selbstständig gemacht, dann ist die Vorschrift von § 295 a InsO zu beachten. Es ist ein fiktives Einkommen dann an die Insolvenzmasse zu zahlen. Die Festsetzung des fiktiven Einkommens erfolgt durch das Insolvenzgericht. Der Antrag muss dabei zwingend durch den Schuldner gestellt werden. Für die Entscheidung dürfte hier der Rechtspfleger zuständig sein.

Dieses bedeutet dann für den Schuldner, dass er durch die Zahlung die Insolvenzgläubiger so zu stellen hat, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Die Zahlung ist dabei bis zum 31.1 des Folgejahres zu leisten.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass hier noch viele Punkte ungeklärt sind. Entscheidend dürfte hierbei jedoch auch der Umstand sein, dass der Schuldner bei der Nichtabführung der Geldbeträge an die Masse seine Restschuldbefreiung gefährdet.


Steuerverbindlichkeiten

Zu erwähnen ist hier, dass Steuerforderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, auch dann in die Insolvenz mit hineingehen, wenn kein Steuerbescheid erlassen wurde.

Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe

Kosten aus bewilligter Prozeßkostenhilfe, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, sind einfache Insolvenzforderungen und zur Tabelle anzumelden. Ratenzahlungen können dann nicht mehr verlangt werden (OLG Frankfurt 3.1.2019).

Krankenkassenbeiträge

Ein weiteres ganz erhebliches Problem entsteht, wenn der Schuldner vor der Insolvenz seine Krankenkassenbeiträge über Monate oder Jahre nicht zahlt und dann in die Insolvenz geht. Er wird sich dann bereits in dem Notfalltarif befinden. 

Die Forderungen sind dann zwar einfache Insolvenzforderungen, müssen aber dennoch bezahlt werden, da sonst ein Wechsel aus dem Notfalltarif nicht möglich ist.