Insolvenzberatungen
Im Rahmen meiner Tätigkeiten habe ich mich immer wieder mit der Bearbeitung von Insolvenzfällen beschäftigt. Hierbei darf ich mitteilen, dass sich meine Tätigkeit nicht nur auf die Bearbeitung von Verbraucherinsolvenzfällen erstreckt, sondern auch auf die Bearbeitung von so genannten Regelinsolvenzfällen (z. B. ehemalige Selbstständige oder Firmeninsolvenzen). Hierbei haben Sie bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeit gegebenenfalls sich durch das Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausstellen zu lassen, so dass die eigentliche Beratung Sie im Regelfall dann nur noch 15, -- € kostet. Sollten Sie hingegen keinen Berechtigungsschein durch das örtlich zuständige Amtsgericht erhalten, sprechen Sie mich auf die entsprechenden anfallenden Honorargebühren an. Wir werden diesbezüglich schon eine Lösung finden. Insolvenzsachbearbeitung bedeutet nicht, dass mit aller Gewalt hier eine entsprechende gerichtliche Insolvenz durchgeführt wird, sondern man kann sich diesbezüglich auch damit beschäftigen, dass eine Insolvenz vermieden wird durch einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern. Ob eine derartige Möglichkeit für Sie gegeben ist, muss geprüft werden und dann mit Ihnen abgestimmt werden. Diese außergerichtliche Vergleichsmöglichkeit hängt von sehr unterschiedlichen Faktoren ab und muss genau geprüft werden, ob ein derartiger Vergleich nicht zum Scheitern verurteilt ist. Sollte es jedoch zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren kommen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit sich im Internet über Ihren Insolvenzfall zu erkundigen http://insolvenzbekanntmachungen.de
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass Sie bereits im Vorfeld der Insolvenz sich die nötigen Formulare besorgen und sich eingehend mit den entsprechenden zu erwartenden Fragen und Antworten beschäftigen. Hier finden Sie einen entsprechenden Hinweis auf die maßgebliche Seite der Justiz. Im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung sind die ursprünglichen Formulare noch bis Ende März 2021 gültig. Es ist dann nur einzutragen, dass die Abtretung der pfändbaren Teile des Gehalts für 3 Jahre erfolgt.