Rechtsanwalt Volker Hackenberg

 

Kosten der Beratung

Ich habe immer wieder feststellen müssen, dass eine Vielzahl von Mandanten eine vollkommen falsche Vorstellung über die Kosten einer Rechtsberatung haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in unserem Rechtssystem die Möglichkeit gibt, dass ein Bürger, der zum Beispiel von Leistungen nach SGB - II lebt, sich einen Berechtigungsschein durch das örtlich zuständige Amtsgericht (Wohnsitz des Mandanten) ausstellen lassen kann. Beim Amtsgericht wird dabei geprüft, ob die Einnahmen, die erzielt werden, dazu führen, dass hier eine Rechtsberatung durch den Anwalt aufgrund eines Berechtigungsscheines erfolgen kann. Der Berechtigungsschein befreit dann von den Anwaltsgebühren, jedoch ist hier an den Anwalt noch ein Betrag von zur Zeit 15, -- € zu zahlen. Damit sind dann die Gebühren abgedeckt.

Darüber hinaus sollte durch den Mandanten auch geklärt werden, ob gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die auch für das Problem, für welches der Mandant den Rechtsanwalt beauftragen will, eintrittspflichtig ist. Wir übernehmen gerne für Sie die entsprechende Abfrage bei dem Rechtsschutzversicherer für Sie. Für die Abfrage werden meinerseits keine zusätzliche Gebühren erhoben.

Soweit keine Rechtsschutzversicherung oder keine Beratungshilfe für sie in Frage kommt, entstehen Gebühren, die jeweils nach den entsprechenden Streitwerten oder nach den Vorgaben des RVG abgerechnet werden. Gebührenvereinbarungen werden meinerseits nicht geschlossen, sondern ich rechne den Rechtsfall im Regelfall nach den Vorgaben des RVG ab.